Jugendordnung
Jugendordnung (Stand März 2009) Für den Reiterverein Seydlitz Kalkar und Umgebung e.V. Zum Wisseler See 55, 47546 Kalkar
Mitgliedschaft
Die jugendlichen Mitglieder des Reiterverein Seydlitz Kalkar (RV)
bilden die „Reiterjugend“ (RJ).
Sie wird von den „Junioren“ und den „Jungen Reitern“ gem.
17 Ziff. 2.1 und 2.2 Leistungsprüfungsordnung (LPO) des
Reitervereins gebildet.
Zweck und Aufgaben
Förderung des Reit-, Voltigier- und Fahrsports in allen Disziplinen und Wahrung eines ideellen Charakters. Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch Reit-, Voltigier und Fahrsport. Interessenvertretung gegenüber der „Kreisreiterjugend“, der Sportjugend im Kreissportbund, der Reiterjugend des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine, der deutschen Reiterjugend der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung), den Behörden und der Öffentlichkeit. Als Mitglied der „Kreisreiterjugend“ und der Sportjugend im Kreissporte und bekennt sich die Reiterjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die „Reiterjugend“ führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Organe
Die Organe der „Reiterjugend“ sind:
– der RV-Jugendtag
– die RV-Jugendleitung
Stand März 2009
RV-Jugendtag
Es werden ordentliche und außerordentliche RV-Jugendtage unterschieden.
Sie sind das oberste Organ der RJ. Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des RV und die Mitglieder der RV-Jugendleitung. Der ordentliche RV-Jugendtag findet jedes Jahr statt. Die Sitzung wird von der RV-Jugendleitung 14 Tage vorher, unter Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge, schriftlich einberufen. Er ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der RV-Jugendtag wird beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte der nach der Anwesenheits- Liste stimmberechtigter Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmung und Wahlen genügen die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmübertragung ist nicht möglich. Ein auerordentlicher RV-Jugendtag ist auf Antrag eines Drittels der Vereinsvertreter oder nach Bedarf durch die RV-Jugendleitung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Aufgaben des RV-Jugendtages sind insbesondere:
Wahl der RV-Jugendleitung, sonstige Wahlen
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten der RV-Jugendleitung
Entgegennahme der Berichte der RV-Jugendleitung
Entgegennahme des Kassenberichts
Entlastung der RV-Jugendleitung
RV-Jugendleitung
Die RV-Jugendleitung wird von dem RV-Jugendtag für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie führt die RJ nach den Richtlinien des RV-Jugendtages. Im Vorstand des RV wird sie durch ihren Vorsitzenden vertreten. Wenigstens ein Vertreter muss ein Vertreter der weiblichen Jugend und ein weiterer Vertreter darf nicht älter als 18 Jahre sein.
Die RV-Jugendleitung besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
einem Jugendsprecher, der zur Zeit der Wahl noch nicht älter ist
als 18 Jahre
dem/der Kassenwart(in).
Stand März 2009
Der/die Vorsitzende der RV-Jugendleitung vertritt die Interessen der
„Reiterjugend“ nach innen und außen.
Der Vorsitzende/Die Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes des RV. Die RV-Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand des RV, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des RV-Jugendtages.
Die Sitzungen der RV-Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Mitglieder der RV-Jugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 8 Tagen einzuberufen. Die RV-Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des RV. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die RV-Jugend-Leitung Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der RV-Jugendleitung.
Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen RV-Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen RV-Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.